Zusammengefasst macht er geltend, er sei im Mai 2016 – nachdem er im Vormonat vollständig arbeitsunfähig gewesen sei – zu 20 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund des Strafverfahrens habe sich sein Gesundheitszustand jedoch wieder verschlechtert und er sei ab Juni 2016 wieder zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Erst Mitte 2017 habe sich sein Gesundheitszustand wieder leicht verbessert und ab Januar 2018 habe seine Arbeitsfähigkeit wieder 40 % betragen. 8.2 In der angefochtenen Verfügung werden sämtliche Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers aus Krankheit abgewiesen.