Die Sache geht folglich – soweit die Rechtsbegehren 5 bis 8 betreffend – an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens zurück (konkret zur erneuten Prüfung der Kausalität und allenfalls des konkreten Schadens; Einleitung eines Rechtshilfeverfahrens). Dem Rechtsbegehren 9, wonach eventualiter die Kausalität festzustellen sei und die Sache zur Schadensberechnung und -bemessung zurückzuweisen sei, wird somit teilweise entsprochen.