Selbst wenn die Beschwerdekammer die Frage der Kausalität unter Beanspruchung der Rechtshilfe abschliessend beurteilen würde, nähme sie hiernach keine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Beschwerdeführer ginge eine Instanz verloren, wenn er mit den Folgerungen der Beschwerdekammer nicht einverstanden wäre. Die Sache geht folglich – soweit die Rechtsbegehren 5 bis 8 betreffend – an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens zurück (konkret zur erneuten Prüfung der Kausalität und allenfalls des konkreten Schadens; Einleitung eines Rechtshilfeverfahrens).