23 des Beschwerdeführers nicht geklärt ist (so auch bezüglich einer allfälligen Stellvertretung). Auch ist nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer die Polizei am 9. Mai 2016 tatsächlich über den anstehenden Termin und dessen Bedeutung informiert hat. Die Klärung all dieser Fragen ist nicht mehr Aufgabe der Beschwerdekammer. Selbst wenn die Beschwerdekammer die Frage der Kausalität unter Beanspruchung der Rechtshilfe abschliessend beurteilen würde, nähme sie hiernach keine konkrete Schadensberechnung vor.