_» mitwirke. Angesichts dieser Unklarheiten und der Tatsache, dass bei Bejahung der Kausalität möglicherweise mit einem grossen Schaden zu rechnen ist, rechtfertigt es sich nicht, allein auf Informationen des Beschwerdeführers bzw. auf von ihm eingereichte Unterlagen abzustellen. Dies könnte gegenüber dem Steuerzahler, der letztlich die Entschädigung finanzieren würde, nicht verantwortet werden.