Ausserdem entspricht die Pressemitteilung mit Blick auf die enthaltenen Fehler nicht dem üblichen Standard. Weiter verweist der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 6. Mai 2019 auf die Website www.[.....].org, welcher das Losverfahren entnommen werden könne. Die Konsultation der entsprechenden Website war für die Beschwerdekammer jedoch nicht aufschlussreich, im Gegenteil. Die Website hinterliess einen eher amateurhaften Eindruck.