Auch ist für die Beschwerdekammer nicht schlüssig, weshalb die vom Beschwerdeführer am 15. August 2019 eingereichte Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.________ in englischer Sprache (und insbesondere in lateinischer und nicht kyrillischer Schrift) abgefasst worden ist und woher der Beschwerdeführer diese erhalten hat bzw. wo sie publiziert gewesen ist. Der Website der betroffenen Staatsanwaltschaft liess sich keine entsprechende Publikation – oder ein anderes in lateinischer Sprache verfasstes Dokument – entnehmen. Ausserdem entspricht die Pressemitteilung mit Blick auf die enthaltenen Fehler nicht dem üblichen Standard.