Weshalb der Beschwerdeführer das Schreiben seines Anwalts vom 31. Januar 2018 erst mit der Replik eingereicht hat, obschon ihm bereits bei Beschwerdeeinreichung bewusst gewesen war, dass die Staatsanwaltschaft die von ihm geltend gemachte Bedeutung des Termins vom 9. Mai 2016 in Abrede stellt, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist für die Beschwerdekammer nicht schlüssig, weshalb die vom Beschwerdeführer am 15. August 2019 eingereichte Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.______