, vom 20. März 2019 und dessen E-Mail vom 26. April 2019 sowie des Entscheids der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.________ vom 15. August 2019, einiges dafür spricht, dass der Termin vom 9. Mai 2016 ein wichtiger Termin im Ausschreibungsverfahren gewesen ist, dieser für beide Bietergruppen gegolten hat und aufgrund dessen Nichteinhaltung die Bietergruppe des Beschwerdeführers aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist. Gleichzeitig bestehen jedoch weiterhin Unklarheiten, welche nicht im Beschwerdeverfahren geklärt werden können bzw. sollen. So ist fraglich, weshalb Ziff.