- 15. August 2019: Entscheid der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.________, mit welchem zwei Entscheide der Kreisverwaltung anerkannt worden sind und gemäss welchem die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt haben soll (Ziff. 3.6). 7.3.4 Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass gestützt auf die eingereichten Dokumente, insbesondere aufgrund des Schreibens von K.________, Leiter Abteilung Recht der Kreisverwaltung T.________, vom 20. März 2019 und dessen E-Mail vom 26. April 2019 sowie des Entscheids der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.__