52 Absatz 2 [recte: Ziff. 5 Abs. 2, vgl. E-Mail vom 26. April 2019] der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________). Die Frage, ob das Fristversäumnis vom 16.05.2016 zu einem rechtmässigen Ausschluss hätte führen müssen oder nicht, wurde von uns grundsätzlich offen gelassen.