Tatsächlich kann ein rechtmässig ausgeschlossener Anbieter nicht ein zweites Mal von ein und demselben Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zweitens, weil die Anfechtung eines Beschlusses nicht zur Klärung hypothetischer Fragen genutzt werden kann. Unsere begrenzten Ressourcen erlauben uns keine eingehende Prüfung von Fragen, die wir hätten überhaupt nicht prüfen müssen. Dennoch wurde diese Frage im Rahmen der Anfechtung begleitend geprüft, wobei ein weiteres Fristversäumnis festgestellt wurde (nach Inkrafttreten der Verfügung vom 31.07.2017 zum 13.12.2017 gemäss Ziffer 52 Absatz 2 [recte: Ziff.