Die Nichteinhaltung der Frist vom 16.05.2016 spielt aus zwei Gründen keine Rolle. Erstens, weil der spätere (zweite) Verstoss gegen die Vorschrift (gewöhnliche Vorschrift) durch die prüfende Abteilung unseres staatlichen Organs erst später festgestellt wurde, nämlich erst nach Ergehen der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses im Jahre 2018, also nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 31.07.2017 (in Kraft getreten am 13.12.2017). Tatsächlich kann ein rechtmässig ausgeschlossener Anbieter nicht ein zweites Mal von ein und demselben Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.