In Ihrem speziellen Fall erfolgte der Ausschluss gemäss dem Beschluss vom 31.07.2017 ausschliesslich aufgrund des Fristversäumnisses vom 09.05.2016. Vom 16.05.2016 war nicht die Rede. Der Ausschluss war zwingend, da ein Verstoss gegen eine geltende absolute Vorschrift vorlag. Wir hatten hierbei keinen Ermessensspielraum. Die Nichteinhaltung der Frist vom 16.05.2016 spielt aus zwei Gründen keine Rolle.