(gemäss Ziffer 3 Absatz 3 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________). Das Fristversäumnis vom 16.05.2016 wurde von uns (gemäss Ziffer 3 Abs. 1 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________) erst im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses als Verstoss gegen eine gewöhnliche Vorschrift betrachtet. Der Unterschied zwischen einer