- 26. April 2019: E-Mail von K.________, Leiter Abteilung Recht, Kreisverwaltung T.________, Republik S.________ (Beilage 5 zur Triplik, Übersetzung nachgereicht am 31. Mai 2019), in welchem dieser zu den im Schreiben vom 20. März 2019 aufgetauchten Unklarheiten bezüglich der fraglichen Daten Stellung nahm und Folgendes festhielt (Hervorhebung durch die Kammer): Das Fristversäumnis vom 09.05.2016 ist der Hauptgrund für den Ausschluss, da es von uns als Verstoss gegen eine geltende absolute Vorschrift eingestuft wird (gemäss Ziffer 3 Absatz 3 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.__