Da die Übersetzung des zweitletzten Satzes keinen Sinn ergeben haben soll, reichte der Beschwerdeführer eine weitere Übersetzung ein. Der Übersetzung des Übersetzungsdienstes V.________ vom 3./6. Mai 2019 kann was folgt entnommen werden: Wir betrachteten rein die Vorwerfbarkeit der Verspätung und kamen zu der Entscheidung, der Gruppe „G.________" keine [!] Schuld [aber die Rechenschaftspflicht!]* an der Verspätung vom 09.05.2016 [Abgabe] als Hauptgrund und an der Verspätung vom 16.05.2016 [Eingang] als Nebengrund anzulasten. Die Entscheidung vom 31.07.2017 über den Ausschluss ist somit voll und ganz gerechtfertigt.