Wir haben einzig und allein die Verantwortung für den Verzug geprüft und sind zu dem Entschluss gelangt, der Gruppe G.________ das Versäumnis des 09.05.2016 [Einreichung] nicht [!] als Hauptgrund und das Versäumnis vom 16.05.2016 [Eintreffen] als Nebengrund zur Last zu legen [jedoch die Berichtspflicht aufzuerlegen!]. Der Beschluss vom 31.07.2017 über die Ausschliessung ist somit vollumfänglich gerechtfertigt. [...]