Somit gilt in rein praktischer Hinsicht für diesen konkreten Fall der 09.05.2016 als Tag der Abgabe desselben Formblatts durch den konkurrierenden Teilnehmer, was durch Dokumente belegt ist. Im Weiteren geht es — wie aus den Dokumenten hervorgeht — in Bezug auf das Formblatt ICV 04 Revision 4 nicht um ein elektronisches Dokument, und selbst wenn es um ein elektronisches Dokument gegangen wäre, so hätte die Beifügung in elektronischer Form nicht den formalen Anforderungen entsprochen, sodass dies nicht zulässig gewesen wäre und zum obligatorischen Ausschluss geführt hätte.