Dass ein Anwalt in einem solchen Schreiben sämtliche rechtlichen Grundlagen belegen müsste, kann nicht ernsthaft verlangt werden und wird auch von hiesigen Anwälten nicht gemacht. Fraglich ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument erst im Rahmen der Replik und nicht bereits mit der Beschwerde eingereicht hat, war doch bereits bei Beschwerdeeinreichung klar, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen im Beschluss der Republik S.________ vom 11. Januar 2018 (Rechtsmittelentscheid) anders auslegt als der Beschwerdeführer. 7.3.3