Das Schreiben ist in neutraler Form abgefasst und trägt keine subjektiv gefärbten Züge. Gemäss Ausstellungsdatum ist es im Anschluss an den Rechtsmittelentscheid vom 11. Januar 2018 verfasst worden und stellt eine Erläuterung desselben dar, was auch hiesigen Gepflogenheiten entspricht. Dass ein Anwalt in einem solchen Schreiben sämtliche rechtlichen Grundlagen belegen müsste, kann nicht ernsthaft verlangt werden und wird auch von hiesigen Anwälten nicht gemacht.