Allein die Tatsachen, dass der Rechtsmittelentscheid das ältere Dokument ist und der Auskunftsbericht, welcher die Argumentation des Beschwerdeführers stützt, auf dessen Ersuchen hin erstellt worden ist, bedeuten jedoch nicht, dass Letzterem weniger Gewicht beigemessen werden dürfte. Den Dokumenten zufolge sind sie beide Male von Behörden ausgestellt worden. Behördliche Dokumente sind im Gesamtzusammenhang auszulegen und nicht allein aufgrund ihres Ausstellungszeit-