Weiter fällt auf, dass dieser weit weniger deutlich zum Ausdruck bringt, welches Datum zum Ausschluss geführt haben soll, als der vom Beschwerdeführer eingeholte Auskunftsbericht der Vergabekommission vom 4. April 2018 (Beilage 17 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018 bzw. Beilage 9 zur Triplik vom 6. Mai 2019). Allein die Tatsachen, dass der Rechtsmittelentscheid das ältere Dokument ist und der Auskunftsbericht, welcher die Argumentation des Beschwerdeführers stützt, auf dessen Ersuchen hin erstellt worden ist, bedeuten jedoch nicht, dass Letzterem weniger Gewicht beigemessen werden dürfte.