U.a. kann diesem Schreiben – unter Bezugnahme auf ein angebliches Rundschreiben der Vergabebehörde vom 3. Februar 2016 – entnommen werden, dass hinsichtlich des Datums für das Treffens der Teilnehmer mit dem/n Vetreter/n der Vergabebehörde das Los entschieden habe und die Treffen am selben Tag stattzufinden hätten. Als Fazit hält der Anwalt fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers bzw. der Gruppe «G.________» aufgrund der Nichteinhaltung des auf den 9. Mai 2016 festgelegten Termins erfolglos gewesen sei. 7.3.2 Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Ziff.