Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen eine frühere Übergabe der Antwortliste nicht möglich gewesen sei. Er habe wegen Prozesshandlungen von Justizorganen der Schweiz in Form von Festnahme und Hausdurchsuchung nicht zu dem Treffen kommen können und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass gemäss Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen der 16. Mai 2016 als Abgabedatum der Antwortlisten gelte. Es könne nicht geleugnet werden, dass es im Interesse eines breiten Wettbewerbs vermieden werden sollte, Teilnehmer aus formalen Gründen auszuschliessen. Das Problem der verspäteten Vorlage erschöpfe sich