__ (Ort) zurückzukehren, war für die Rechtsmittelbehörde ohne Belang. Auf S. 14 weist die Rechtsmittelbehörde den Beschwerdeführer jedoch auch darauf hin, dass er einem Irrtum unterliege, wenn er annehme, dass der Ausschluss allein auf Grundlage der Nichtbefolgung der Weisung möglich sei. Was den Ausschluss unumgänglich mache, sei der Grundsatz der Bekanntgabepflicht und der Grundsatz der Gleichheit aller Teilnehmer. Sie betont weiter, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der Verantwortung keine Schuldzuweisung beinhalte. Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen eine frühere Übergabe der Antwortliste nicht möglich gewesen sei.