Dazu hielt sie zunächst fest, dass (chronologisch gesehen) an erster Stelle die Zwangsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz Grund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers und die dadurch verursachte Verspätung gewesen seien. Aufgrund der Zwangsmassnahmen sei dem Beschwerdeführer die Einhaltung der durch das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge am 31. März 2016 gesetzten Frist (9. Mai 2016) zumindest erheblich erschwert worden. Die Weigerung des Boten, am Abend des 9. Mai 2016 nach Q.________ (Ort) zurückzukehren, war für die Rechtsmittelbehörde ohne Belang.