Auf S. 13 des übersetzten Rechtsmittelentscheids wird betont, dass der Frage, weshalb das Treffen vom 9. Mai 2016 nicht zustande gekommen sei, erhebliche Bedeutung zukomme (d.h. die Frage, ob die Verantwortung bei der Vergabebehörde liege [u.a. Umstand, dass der Bote am Abend des 9. Mai 2016 nicht nochmals nach Q.________ (Ort) zurückgekehrt sei] oder beim Beschwerdeführer [Strafverfahren]). Dazu hielt sie zunächst fest, dass (chronologisch gesehen) an erster Stelle die Zwangsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz Grund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers und die dadurch verursachte Verspätung gewesen seien.