Weiter hält die Rechtsmittelbehörde fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich formeller Voraussetzungen des Schreibens vom 31. März 2016 und des Beschlusses vom 31. Juli 2017 gerechtfertigt, die Mängel nun nachweislich aber geheilt seien. Auf S. 13 des übersetzten Rechtsmittelentscheids wird betont, dass der Frage, weshalb das Treffen vom 9. Mai 2016 nicht zustande gekommen sei, erhebliche Bedeutung zukomme (d.h. die Frage, ob die Verantwortung bei der Vergabebehörde liege [u.a. Umstand, dass der Bote am Abend des 9. Mai 2016 nicht nochmals nach Q.________ (Ort) zurückgekehrt sei] oder beim Beschwerdeführer [Strafverfahren]).