Als Ausgangspunkt ist der genaue Inhalt des konkreten faktischen Umstandes von Bedeutung, der die Grundlage für den Ausschluss war. Folglich ist der Bezugspunkt der Bestimmungen die Fristverletzung an sich, und nicht die Verweigerung der Nichtvornahme [Anmerkung: gemäss Übersetzer müsste es sinngemäss «Vornahme» heissen] dieser Verfahrenshandlung durch den Antragsteller. Die Fristverletzung war in diesem Fall alleinige Folge des Nichterscheinens des Antragstellers am 9.5.2016.