Darüber hinaus habe er den Termin vom 9. Mai 2016 aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen nicht wahrnehmen können. Und schliesslich liege die Verantwortung für die verspätete Übergabe bei der Vergabebehörde (zum Ganzen S. 7 des übersetzten Rechtsmittelentscheids). Die Rechtsmittelbehörde hielt dazu was folgt fest (S. 11 des übersetzten Rechtsmittelentscheids): 2. In diesem Fall war der Ausschluss des kommerziellen Angebots des Antragstellers rechtmässig. Hierbei ist es zweifellos und bewiesen, dass die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt „ICV 04 Revision 4" de jure erst am 23.5.2016 beim Antragsgegner einging.