Im Rechtsmittelverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Schreiben der Vergabebehörde vom 31. März 2016 keine Weisung gewesen bzw. diesem kein Beschlusscharakter zugekommen sei und eine Begründung, was ein klarer Verstoss sei, gefehlt habe. Weiter nenne Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen klar den 16. Mai 2016 als Abgabedatum. Ferner führte er aus, dass die Besonderen Bedingungen keinen zwangsweisen Ausschluss ohne vorherige Verwarnung vorsehen würden. Darüber hinaus habe er den Termin vom 9. Mai 2016 aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen nicht wahrnehmen können.