Diese Ziffer bedeute nicht, dass die Teilnehmer bis zu diesem Zeitpunkt die Antwortliste dem Boten übergeben könnten. Das Organ zur Vergabe öffentlicher Aufträge hätte alle Aufträge am selben Tag (16. Mai 2016) bearbeiten und an den Kreisingenieur weiterleiten müssen. Es liege eine Verletzung der Vorlagefrist vor, was zur Folge habe, dass der Antrag unberücksichtigt bleibe. Der Grund für den obligatorischen Ausschluss liege im Gleichheitsprinzip. Der Beschwerdeführer sei am 31. März 2016 angewiesen worden, die Anordnung vom 9. Mai 2016 zu befolgen. Er habe die Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 24.2 der Besonderen Bedingungen verletzt (Anmerkung: […]