16 Formblatt «ICV 04 Revision 4») rechtmässig gewesen war. S. 5 des übersetzten Rechtsmittelentscheids kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Vergabeverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, mit der Wahrnehmung des Termins vom 16. Mai 2016 und der damals abgegebenen Antwortliste die Fristen eingehalten zu haben. S. 5 f. des übersetzten Rechtsmittelentscheids kann entnommen werden, dass die Vergabebehörde den Ausschluss damit begründet hat, dass Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen (Anmerkung: Ziff.