_» infolge Nichtwahrnehmung dieses Termins bzw. der erst später erfolgten Abgabe der Antwortliste nun der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren drohe (Z. 97-99). Ferner wird festgehalten, dass der Mitkonkurrent aus Ostasien den Fragebogen am 9. Mai 2016 dem Boten übergeben habe (Z. 129–131, Z. 137-139), gleiche Rechte und Pflichten für alle Teilnehmer gelten würden und dass sie (die Behörde) den vom Beschwerdeführer eingereichten Fragebogen bzw. die Antwortliste der Gruppe «G.________» zum Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» als verspätet eingereicht betrachte (unter Bezugnahme auf Ziff. 24.1 der Besonderen Bedingungen [