7.3 Zentrale Frage ist somit, welche Bedeutung den beiden Terminen, d.h. dem 9. Mai 2016 und dem 16. Mai 2016 im Ausschreibungsverfahren zugekommen ist und ob allein die Nichtwahrung des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 dazu geführt hat, dass der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» der Zuschlag nicht erteilt worden ist. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens etliche Dokumente (inkl. amtlich beglaubigter Übersetzungen) eingereicht, welche seine Argumentation untermauern sollen.