Es sei damit der letzte mögliche Tag gewählt worden, um die Besprechung mit dem Vertreter der Ausschreibungsbehörde, J.________, durchzuführen. Die Nichteinhaltung der Frist sei folglich zumindest teilweise durch die unvorsichtige Auswahl des Besprechungstermins durch den Beschwerdeführer verursacht worden. Dies werde vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt, habe er doch was folgt ausgeführt: «Hätte sich die Situation normal entwickelt, wäre die fristgerechte Übergabe zwischen dem 9. Mai 2016 und dem 16. Mai 2016 bei hypothetischer Kausalität niemals garantiert gewesen.» (S. 7 der Beilage 15 der Eingabe vom 20. April 2018).