14 Generalstaatsanwaltschaft, ebenfalls in Anlehnung an die Staatsanwaltschaft, geltend, dass Selbstverschulden des Beschwerdeführers eine allfällige Kausalität aufheben würde. Der Beschwerdeführer habe den Termin für die Besprechung am 9. Mai 2016 selber gewählt. Diese Terminansetzung sei mit Blick auf die von ihm angenommene Übermittlungsdauer von (im Normalfall) 7 Tagen äusserst knapp gewesen. Es sei damit der letzte mögliche Tag gewählt worden, um die Besprechung mit dem Vertreter der Ausschreibungsbehörde, J.________, durchzuführen.