Ergänzend hält sie unter Bezugnahme auf das in Ausschreibungsverfahren geltende Gleichheitsprinzip fest, dass nur Termine massgeblich seien, die für alle Teilnehmer gleichermassen gelten würden. Als ein solcher Termin komme der 9. Mai 2016 von vornherein nicht in Betracht, da dieser vom Beschwerdeführer frei gewählt worden sei und nur für seine Bietergruppe Geltung gehabt habe. Für alle Teilnehmer verbindlich gewesen sei hingegen gemäss Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen, welche im Beschluss vom 11. Januar 2018 zitiert werde, der 16. Mai 2016. Ferner macht die