_», sei der Zuschlag deshalb nicht erteilt worden, weil der Besprechungstermin vom 9. Mai 2016 nicht habe wahrgenommen werden können. 7.2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Ergänzend hält sie unter Bezugnahme auf das in Ausschreibungsverfahren geltende Gleichheitsprinzip fest, dass nur Termine massgeblich seien, die für alle Teilnehmer gleichermassen gelten würden.