_ vom 11. Januar 2018 nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fristwahrung durch den verpassten Termin unmöglich geworden wäre. Im Gegenteil: Es werde lediglich festgehalten, dass ihm durch die Zwangsmassnahmen die Einhaltung der Frist erheblich erschwert worden sei. Ausserdem sei aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er selber davon ausgegangen sei, dass er durch den neu angesetzten Termin mit Herrn J.________ am 16. Mai 2016 die Frist noch werde wahren können.