Dafür spreche, dass sich aus Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen zum Vergabeverfahren der 16. Mai 2016 als Termin für die Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung gemäss Formblatt «ICV 04 Revision 4» ergäbe und andererseits der Zweitplatzierte, dessen Antrag am 16. Mai 2016 beim Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingegangen sei, zugelassen worden sei und schliesslich den Zuschlag erhalten habe. Ferner könne dem Beschluss der Republik S.________ vom 11. Januar 2018 nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fristwahrung durch den verpassten Termin unmöglich geworden wäre.