13 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte die für den entgangenen Gewinn, die entgangene Provision, den entgangenen Verdienst und die Kosten der Projektausschreibung geltend gemachte Entschädigung des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass der Schaden in keinem kausalen Zusammenhang zum Strafverfahren stehe. Sie geht davon aus, dass der 16. Mai 2016 – und nicht der verpasste Besprechungstermin vom 9. Mai 2016 – im Vergabeverfahren und damit für den Ausschluss von Bedeutung gewesen sei. Dafür spreche, dass sich aus Ziff.