_, Verwaltung T.________, vom 11. Januar 2018 geht hervor (Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018), dass sich der Beschwerdeführer vergeblich gegen den Ausschluss bzw. Nichtzuschlag zur Wehr gesetzt hat. Die Rechtsmittelbehörde befand, dass die Einreichung der Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» zu spät und der Ausschluss demzufolge zu Recht erfolgt sei. Aktenkundig war ferner im Zeitpunkt der Einstellung ein vom Beschwerdeführer veranlasster Auskunftsbericht der Vergabekommission vom 4. April 2018.