Dem diesbezüglich eingereichten Beschluss (Beschwerdebeilage 5) kann entnommen werden, dass das Angebot der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» mit 15 Punkten bewertet worden sei, dasjenige des Mitbewerbers mit 14 Punkten. Da sie (die Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________») das Formblatt «ICV 04 Revision 4» nicht fristgerecht vorgelegt und keine Verhandlung mit Herrn J.________ zur vorgegebenen Zeit stattgefunden habe, würde die Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» den Zuschlag für den Werksbau nicht erhalten. Aus dem ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss der Republik S.________, Verwaltung T.__