_ war der 16. Mai 2016 vorgesehen. Gemäss eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers habe er den am 9. Mai 2016 verpassten Termin am 16. Mai 2016 nachgeholt (die insoweit entstandenen Kosten erachtet die Staatsanwaltschaft als adäquat kausal durch die Zwangsmassnahmen verursacht und werden ersetzt [E. 5 hiervor]). Die dabei erstellten Dokumente bzw. Datenaufzeichnungen (d.h. die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4») sollen gemäss Akten am 23. Mai 2016 bei der zuständigen Vergabebehörde des Kreises T.________ eingegangen sein.