Ob bei einem vor der Ersatzanschaffung gestellten Herausgabegehren rechtzeitig einer der sichergestellten Computer hätte erhältlich gemacht werden können, ist hierbei nicht weiter von Relevanz. Die Strafbehörden konnten sich in der hier interessierenden Konstellation – immerhin war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig – nicht der Notwendigkeit eines Computers bewusst sein.