2014, N. 43 zu Art. 3 StPO mit Hinweisen), wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, vorgängig mit den Strafbehörden in Kontakt zu treten, diesen darzuzulegen, weshalb er auf die Rückgabe eines Computers angewiesen sei und nachzufragen, ob und wann er mit der Rückgabe eines solchen rechnen dürfe. Ob bei einem vor der Ersatzanschaffung gestellten Herausgabegehren rechtzeitig einer der sichergestellten Computer hätte erhältlich gemacht werden können, ist hierbei nicht weiter von Relevanz.