Gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben, das auch für die privaten Verfahrensbeteiligten gilt (THOMMEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 3 StPO mit Hinweisen), wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, vorgängig mit den Strafbehörden in Kontakt zu treten, diesen darzuzulegen, weshalb er auf die Rückgabe eines Computers angewiesen sei und nachzufragen, ob und wann er mit der Rückgabe eines solchen rechnen dürfe.