Aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers verweigerte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung der Ersatzanschaffung. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei nicht seine Aufgabe als eine von einem Strafverfahren betroffene Person, ein Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Sachen zu stellen oder sich sonst wie um deren Rückerstattung zu bemühen. Die Folgerung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben, das auch für die privaten Verfahrensbeteiligten gilt (THOMMEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.